AGB/ terms of business

Allgemeine
Vermietbedingungen (AGB).
Complete Services Tourbusvermietung
Volksparkstrasse 57
22525 Hamburg
Germany

Allgemeine Vermietbedingungen * (excerpts of general terms and conditions in english are available on request)

A: Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel.

1. Der Mieter/die Mieterin verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen.

2. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der
Verkehrssicherheit des Fahrzeuges notwendig, darf der Mieter/die Mieterin mit vorheriger Absprache des Vermieters eine Mercedes Vertragswerkstätte zur Behebung des Mangels beauftragen. Erstattung jeglicher Kosten erfolgt nur gegen Vorlage einer Rechnung, ausgestellt auf die Firmenadresse des Vermieters (Siehe oben, Vertrag oder Impressum).

3. Dem Mieter/der Mieterin wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank (Diesel) übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter/die Mieterin das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter/der Mieterin die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs Inklusive einer Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen.

B: Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer/Fahrerin, zulässige Nutzungen.

1. Der Mieter/die Mieterin muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, gegebenenfalls internationale gültige Fahrerlaubnis besitzen und auf Nachfrage vorweisen.

2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter/der Mieterin oder den im Mietvertrag angegebenen Fahrern/Fahrerinnen (Erfüllungsgehilfen) geführt bzw. genutzt werden. Selbstverständlich müssen alle eingetragenen Fahrer/Fahrerinnen ebenfalls in Besitz einer (wieder gegebenenfalls international) gültigen Fahrerlaubnis sein.

3 Bei Übergabe des Fahrzeuges an weitere Fahrer hat der Mieter/die Mieterin dafür Sorge zu tragen das die fahrende Person die dem Vertrag beiliegenden Instruktionen gelesen und unterschrieben hat.

4. Der Mieter/die Mieterin hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden und nur dem im Vertrag eingetragenen Verwendungszweck entsprechend.

6. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:

*  zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
*  für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
*  zur Weitervermietung,
*  zur Begehung von Straftaten
*  zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

7. Der Mieter/die Mieterin ist verpflichtet das Ladungsgut nur ordnungsgemäß und verhehrssicher zu transportioeren und den gesetzlichen Gewichtsvorgaben und Betsimmungen entsprechend zu transportieren.

C: Mietpreis

1. Sollte das Fahrzeug nicht an dem Übergabeort zurückgegeben werden, an dem es angemietet wurde, bzw. dem im Vertrag vereinbarten Rückgabeort, so ist der Mieter/die Mieterin dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet.

2. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Tagesmietpreis (zzgl. USt.), Sonderleistungen und einer Kilometerpauschale welche im Vertrag festgelegt wird. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren, Kosten für nachträgliches Betanken plus Kraftstoff, Vermietung von Zubehör/Extras wie z.B. Navigationsgerät etc., Zustellungs- und Abholungskosten, Entgelt für Reinigungen nach Abgabe des Mietfahrzeuges etc..

3. Für Zustellungen und Abholungen des Fahrzeugs werden die anfallenden Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff, als auch aller sonstigen anfallenden Kosten (Fähren, Bahnfahrkarten, Verpflegung des Fahrers ect.) dem Mieter/der Mieterin in Rechnung gestellt.

4. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Mieter/die Mieterin am Rückgabetag zahlungsfähig zu sein. Sofern keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, wird grundsätzlich Banküberweisung (innerhalb von 7 Tagen) nach Rechnungsstellung vereinbart.

5. Der Mieter/die Mieterin hat spätestens bei Unterschrift des Mietvertrages ein exaktes Routing auszuhändigen.

D: Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

1. Der Mietpreis (zzgl. Umstazsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe), zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Zustellungskosten, Flughafengebühren etc., ist für den vereinbarten Mietzeitraum grundsätzlich in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht.

2. Rechnungsstellung erfolgt innerhalb einer Woche nach Rückgabe des Fahrzeugs inklusive aller ausgegebenen Fahrzeugschlüssel und aller zusätzlichen, geliehenen und vermieteten Geräte (GPS, Ersatzkanister, Safeschlüssel, DVD und/oder MP3 Player etc.)

E: Versicherung

Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) wie folgt versichert:

Selbstfahrervermietfahrzeug (Mercedes Sprinter Van) mit einer Vollkasko Versicherung (2.500 € Selbstbeteiligung zu Lasten des Mieters).

Selbstfahrervermietfahrzeug (Mercedes Vito) mit einer Vollkasko Versicherung (1.000 € Selbstbeteiligung zu Lasten des Mieters).

Die Selbstbeteiligung gilt für jeden einzelnen Schadensfall. Ein Haftpflichtschaden ist selbstverschuldet und muß ausnahmslos bis zur vollen Höhe des Schadens durch den Schadenverursacher (Mieter/Fahrer) aufgrund der Schadensregulierung durch die Versicherung (Gesamtbetrag der Regulierung) übernommen werden.

Der Mieter / Fahrer haftet uneingeschränkt bei Schäden, insbesondere Haftpflichtschäden, verursacht durch:

– Vorsatz und/oder grob fahrlässiges Verhalten.

– Alkoholkonsum oder sonstige drogenbedingte oder tablettenbedingte Fahruntüchtigkeit.

– Nutzung zu vertragswidrigen Zwecken.

– Unfallflucht gemäß § 142 StBG des Mieters / Fahrers.

.- Unsachgemäßes Laden des Equipments o. ä..

– Haftpflichschäden bei Dritten.

– Beschädigungen des Fahrzeuges bzw. der Ausstattung während des Mietzeitraumes, die nicht durch die Kaskoversicherung abgedeckt sind oder fahrlässig, mutwillig oder durch unsachgemäße Benutzung verursacht wurden.

– Rückwärtsfahren/Rangieren ohne eine zweite Person, die sich außerhalb hinten an dem Fahrzeug aufhält und als Einweiser fungiert.

Der Mieter hat kein Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug im Falle eines Unfalles, Diebstahls oder einer notwendigen Reparatur, bzw. auf Erstattung evtl. damit verbundener finanzieller Ausfälle.

Jeder im Rahmen des Mietvertrages vereinbarte Versicherungsschutz entfällt wenn ein/e unberechtigter/e Fahrer/-in das Fahrzeug gebraucht bzw. wenn der/die Fahrer/-in des Fahrzeuges bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis besitzt.

F: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter/die Mieterin sofort die Polizei zu verständigen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich telefonisch oder per Textnachricht (SMS) anzuzeigen. Dies gilt auch bei geringfügigen Schäden und bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme vor Ort verweigern hat der Mieter/die Mieterin dies gegenüber dem Vermieter diurch den Nachweis eines Aktenzeichens bei der Polizei nachzuweisen.

2. Bei Schäden ist der Mieter/die Mieterin zusätzlich verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich, spätestens aber zwei Tage nach dem Vorfall über alle Einzelheiten schriftlich zu unterrichten und diese wenn möglich mit Photos (Handy) oder einer aussagekräftigen Skizze zu belegen.

3. Sollte bei einem Unfall der/die Geschädigte nicht erreichbar sein ist es unbedingt notwendig die Polkizei zu informieren. Das entfernen vom Unfallort (auch wenn eine Telefonnummer am beschädigten Fahrzeug hinterlassen wird gilt als Fahrerflucht. Wer nicht auf den Geschädigten wartet oder die Polizei ruft, begeht unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Und damit eine Straftat nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB).

G: Haftung des Vermieters

1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder einer groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

H: Haftung des Mieters/der Mieterin

1. Bei Fahrzeugschäden, Hafpflichtschäden bei Dritten, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter/die Mieterin grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter/die Mieterin das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er/sie es übernommen hat.

2. der Mieter/die Mieterin und seine/ihre Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für alle während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters/der Mieterin gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die während oder mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder Ähnliches.

3. Der Mieter/die Mieterin stellt dem Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die durch Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von dem Vermieter erhoben werden. Bei solchen Verstößen, die die Bearbeitung von Bußgeldern durch den Vermieter verursachen, erhebt der Vermieter eine Bearbeitungsgebühr die pauschal auf maximal 20,00 € festgelegt wird.

4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung oder Überladung des Fahrzeuges zurückzuführen sind und somit selbstverschuldet und grob fahrlässig sind. Diese Schäden gehen zu Lasten des Mieters/der Mieterin .

I: Übergabe und Rückgabe des Fahrzeuges

1. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt, kann aber im Rahmen des Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden, sofern der Mieter/die Mieterin die Verlängerung dem Vermieter  eine Woche vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt und das Fahrzeug nicht weitervermietet ist.

2. Die Übergabe des Fahrzeuges erfolgt grundsätzlich am ersten Miettag zu den Bürozeiten (10- 20 Uhr). Andere Absprachen sind möglich, sollten aber schriftlich und verbindlich erfolgen.

4. Gibt der Mieter/die Mieterin das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.

5. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haftet der Mieter/die Mieterin uneingeschränkt. Bis zum tatsächlichen Rückgabetag werden die jeweils gültigen Mietpreise berechnet. Hinzu kommen gegebenenfalls zusätzlich entstehende Ausfallkosten des/der nachfolgenden Mieters/Mieterin. Der Vertrag verlängert sich automatisch bis zur Rückgabe des Fahrzeuges (incl. aller vermieteten Geräte) in einwandfreiem Zustand. Alle im Vertrag geltenden Bestimmungen für das Fahrzeug gelten uneingeschränkt weiter (Verstöße gegen die Verkehrsordnung etc.)

J: Kündigung und Reservierungen

1. Schriftliche Reservierungen gelten als verbindlich. Abbestellungen bedürfen der Schriftform und haben bis spätestens 4 Wochen vor Vertragsbeginn zu erfolgen. Im Kündigungsfall wird eine Bearbeitungsgebühr von maximal 50€ erhoben. Im Kündigungsfall durch den Mieter/die Mieterin nach dieser Frist werden 50% des ursprünglich vereinbarten Mietpreises fällig.

2. Reservierungen sind grundsätzlich nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden.

3. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
• nicht eingelöste Bankeinzüge / – Schecks,
• gegen den Mieter/die Mieterin gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
• mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
• unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
• die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

4. Sofern zwischen Vermieter und Mieter/Mieterin mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann er auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihm die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters/der Mieterin nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter/die Mieterin:
• ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
• dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
• dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt;
• mit Mietzahlungen mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist;
• ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

5. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter/die Mieterin verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich, vollgetankt und sauber an den Vermieter herauszugeben.

K: Datenschutzklausel

1. Complete Services/thecompanywiththegoldenarm ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/der Mieterin bzw. des Fahrers/der Fahrerin werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von Complete Services/thecompanywiththegoldenarm erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nicht. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. bei Bußgeldverfahren.

L: Allgemeine Bestimmungen

1. Bei Streitigkeiten über die Auslegung des Mietvertrages ist der deutsche Text maßgebend und deutsches Recht anwendbar.

2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters/der Mieterin möglich.

M: Gerichtsstand, Schriftform

1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.

2. Gerichtsstand ist die zuständige Gerichtsbarkeit der Hansestadt Hamburg, Deutschland. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Die AGBs sind automatisch Gegenstand des abgeschlossenen Mietvertrages und werden mit der Unterschrift des Vertragspartners anerkannt.

Hamburg, den 06.01.2021